Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für individuelle Auftragsleistungen
I. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entsprechende Aufträge werden aus- schließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.
II. Preise, Vertragsschluss
- Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht
- Nachträgliche Änderungen der vertraglichen Leistung auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger, aber nicht beanstandungsfähiger Abweichung von der Vorlage verlangt
- Soweit Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, welche nicht Gegenstand des Auftrags sind, vom Auftraggeber veranlasst sind, werden diese gesondert
- Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen
III. Zahlung
- Die Zahlung hat ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Fälligkeit richtet sich nach den gesetzlichen
- Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers.
- Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer die Leistung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. § 321 II BGB bleibt unberührt. Der Auftragnehmer kann die Leistung auch dann verweigern, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis einen fälligen Anspruch gegen den Auftraggeber hat, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. § 273 III BGB bleibt unberührt.
- Zahlt der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Kosten gem. Ziffer II („Preise, Vertragsschluss“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
IV. Lieferung
- Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, gelten insoweit die gesetzlichen
- Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
- Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs- zwecks verwendbar sind und
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt
Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt.
- Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden
- Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Abs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht
- Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende lieferverzögernde Ereignisse von vorübergehender Dauer – insbesondere Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht recht- zeitige Belieferung durch Lieferanten – sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Die Lieferfrist wird außerdem verlängert, soweit die Behinderung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers verursacht worden ist, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in den genannten Fällen ausgeschlossen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber zeitnah über das Ereignis nach Satz 1 informieren.
- Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempel- vorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung
- Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrundeliegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl entweder
- die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu verlangen,
- die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder
- dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt
V. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörende Ware
- Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer – auf Verlangen des Auftraggebers – Sicherheiten nach seiner Wahl
- Bei Verarbeitung oder Umbildung der vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Verarbeitung oder Umbildung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. ) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Leistungsumfang und Gewährleistungen
- Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie etwaiger zur Korrektur übersandter Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für etwaige sonstige Freigabeerklärungen des
- Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
- Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt)
- Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass der mangelfreie Teil der Lieferung für den Auftraggeber ohne Interesse
- Bei Reproduktionen können übliche Abweichungen zwischen dem Original und dem Endprodukt bestehen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Mustern, Proben oder sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem
- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, zusätzlich zur Ware Zubehör einschließlich der Verpackung oder der Montageanleitung sowie anderer Anleitungen zu übergeben, es sei denn, dies wurde ausdrücklich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart. Ungeachtet dessen wird die Ware ‒ soweit erforderlich ‒ in einer geeigneten Transportverpackung übergeben.
- Die Vertragsgemäßheit der Ware richtet sich allein nach dem vertraglich Vereinbarten und nach öffentlichen Produktbeschreibungen des Auftragnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, anderenfalls nach der üblichen Beschaffenheit. Für die Beurteilung der Vertragsgemäßheit der Ware bleiben die Eignung für die gewöhnliche Verwendung und sonstige Erwartungen des Auftraggebers unberücksichtigt.
- 478 BGB bleibt unberührt.
- Zulieferungen (insbesondere Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für die technische Eignung von Zulieferungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags, soweit die mangelnde Eignung einem sorgfältig handelnden Auftragnehmer erkennbar werden muss. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren
- Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
VII. Haftung
- Der Auftragnehmer haftet
- für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
- für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden,
auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.
- Der Auftragnehmer haftet ferner bereits bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen. Die Haftung des Auftragnehmers nach Satz 1 ist in den Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden
- Der Auftragnehmer haftet schließlich
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie
- bei Ansprüchen aus dem
- Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers
VIII. Verjährung
Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 1. genannten Schadensersatzansprüche und solcher aus dem Produkthaftungsgesetz in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. § 478 BGB bleibt ebenfalls unberührt.
IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, Materialien und Daten werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Eine etwaige Versicherung hat bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
XII. Rechte Dritter
Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z. B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt und er allen ihm obliegenden Sorgfalts- und Prüfungspflichten nachgekommen ist .
Sonderprodukte – individualisierte Lebensmittel
Individualisierte Lebensmittel werden nach Kundenvorgaben gefertigt und sind vom Umtausch und der Rücknahme ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig; gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
Änderungen oder Stornierungen sind nur vor Produktionsbeginn möglich und stehen im Ermessen des Auftragnehmers.
Die Gefahr geht mit Übergabe an den Frachtführer über (§ 447 BGB). Technisch bedingte Abweichungen innerhalb branchenüblicher Toleranzen stellen keinen Sachmangel dar; Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen, vorbehaltlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Stand: März 2022
Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen – Online-Shop (B2B)
1 Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese AGB gelten ausschließlich für Bestellungen über den Online-Shop. Für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind vom Vertragsschluss ausgeschlossen.
Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Der Vertrag kommt zustande zwischen dem Auftraggeber und der MURR GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“).
Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Unternehmereigenschaft des Auftraggebers zu überprüfen.
2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Darstellung von Waren und Leistungen im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar.
(2) Mit dem Absenden der Bestellung gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags ab.
(3) Der Zugang der Bestellung wird unverzüglich per E-Mail bestätigt. Diese Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme dar.
(4) Der Vertrag kommt erst durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Auftragnehmers (Auftragsbestätigung) zustande.
Der Vertrag kann auch durch Auslieferung der Ware oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande kommen.
(5) Vertragssprache ist Deutsch.
3 Lieferung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse.
Lieferfristen ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Auftragnehmers.
4 Lieferverzögerungen und höhere Gewalt
Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat – insbesondere Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, behördliche Maßnahmen oder Fälle höherer Gewalt – verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
Eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit ihn kein Verschulden trifft.
5 Preise; Versandkosten; Steuern und Abgaben
(1) Alle im Online-Shop angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Versandkosten sind abhängig von Art, Umfang, Gewicht, Versandart und Lieferort der Bestellung.
Sie werden im Bestellprozess oder spätestens mit der Auftragsbestätigung transparent ausgewiesen.
(3) Bei Teillieferungen fallen Versandkosten grundsätzlich nur einmal an, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Etwaige Zölle, Einfuhrabgaben oder sonstige Abgaben bei Auslandslieferungen trägt der Auftraggeber.
6 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.
7 Zahlung
Die Zahlung ist mit Vertragsschluss fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
8 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
9 Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften für Unternehmer. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung, soweit gesetzlich zulässig. Garantien bestehen nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
10 Zulieferungen; Virenschutz
Zulieferungen des Auftraggebers unterliegen keiner Prüfungspflicht, es sei denn, ihre mangelnde Eignung ist für den Auftragnehmer offensichtlich erkennbar.
Der Auftraggeber hat übermittelte Daten vor Übergabe mit aktuellen Schutzprogrammen zu sichern.
11 Haftung
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie.
12 Datenlöschung; Archivierung
Nach vollständiger Vertragsabwicklung werden die vom Auftraggeber übermittelten Daten gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften (DSGVO).
Eine Archivierung erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung. Ergänzend gilt die im Online-Shop abrufbare Datenschutzerklärung.
13 Rechte Dritter; sonstige Rechtsverstöße
Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von
ihm gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z. B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte, nicht verletzt werden.
Soweit Personen abgebildet bzw. genannt werden, versichert der Auftraggeber, dass diese mit der Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung einverstanden sind.
Der Auftraggeber versichert darüber hinaus, durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen, auch nicht gegen sonstiges geltendes Recht zu verstoßen.
Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt und er allen ihm obliegenden Sorgfalts- und Prüfpflichten nachgekommen ist.
14 Sonderprodukte – individualisierte Lebensmittel
Individualisierte Lebensmittel werden nach Kundenvorgaben gefertigt und sind vom Umtausch und der Rücknahme ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig; gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
Änderungen oder Stornierungen sind nur vor Produktionsbeginn möglich und stehen im Ermessen des Auftragnehmers.
Die Gefahr geht mit Übergabe an den Frachtführer über (§ 447 BGB). Technisch bedingte Abweichungen innerhalb branchenüblicher Toleranzen stellen keinen Sachmangel dar; Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen, vorbehaltlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
15 Erfüllungsort; Gerichtsstand; Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des HGB ist der Sitz des Auftragnehmers.
Stand: 02/2026