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AGB/Lieferbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER WERBEAGENTUR MURR GMBH KARLSRUHE

I. Geltungsbereich/Vertragsschluss/Vertragsinhalt

1. Aufträge werden von uns ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen. § 305b BGB bleibt unberührt.
2. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines von uns dem Kunden übersandtes Angebot durch den Kunden zustande. Der Vertragsinhalt richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt des von
uns übersandten Angebots. Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen in Prospekten und/oder auf unserer Homepage oder anderen Druck – oder elektronischen Medien werden
nur Vertragsinhalt, wenn auf sie in dem Angebot ausdrücklich Bezug genommen wird.


II. Preise

1. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Angebot zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach
Eingang der Angebotsannahme durch den Auftraggeber bei uns. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde. Unsere Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, sie gelten ab Werk und schließen somit Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige
Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber zusätzlich
zu dem vereinbarten Preis berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der
Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Probebeschriftungen, Korrekturabzüge, Testläufe, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom
Auftraggeber veranlasst sind, werden diesem zusätzlich zu dem vereinbarten Preis berechnet.

 

III. Zahlung

1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige
Versandkosten. Die Rechnung wird am Tag der Lieferung der von uns auftragsgemäß gelieferten Ware, im Falle von Teillieferungen anteilig nach der jeweiligen Teillieferung und im Falle
des Annahmeverzugs des Auftraggebers am Tage der Anzeige der Lieferbereitschaft durch uns ausgestellt und fällig.
2. Bei außergewöhnlichen, vereinbarten Vorleistungen durch uns können wir eine angemessene Vorauszahlung verlangen, deren Höhe von uns nach billigem Ermessen (§ 315 BGB)
bestimmt wird.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist auf die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) sowie auf Zurückbehaltungsrechte beschränkt, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so können wir
angemessene Vorauszahlungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte
stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von ordnungsgemäßen Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
§ 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht
ausgeschlossen.


IV. Lieferung

1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Auftragsannahme angegeben.
2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
3. Soll die Ware auf Wunsch des Auftraggebers versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber
über, sobald die Sendung von uns an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
4. Von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen – sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines Zulieferers – wie Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt,
berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Unsere Haftung ist in den
aufgezählten sowie sämtlichen weiteren Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen. Eine Versicherung der von uns zu liefernden Ware ist vom Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.
5. Uns steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen
Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Menge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine vertragliche
Hauptpflicht dar. Bei fehlender anderweitiger Abrede gilt bei Abrufaufträgen eine Abnahmefrist von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Auftragsbestätigung, als vereinbart. Ist die
Abnahme bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber eine Frist von zwei Wochen zur Abnahme der noch abzunehmenden Auftragsmenge zu setzen.
Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist steht uns das Wahlrecht zu, entweder Vorleistung des Kaufpreises zu verlangen und die Restmenge vollständig zu liefern oder nach § 323
Abs. 1 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte wie unser Recht auf Zahlung von Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.


V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von uns gegen den Auftraggeber unser Eigentum. Diese Ware darf vor
vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit
Zugriffe Dritter auf die dem Eigentumsvorbehalt unterfallende, uns gehörende Ware erfolgen.
2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an uns
ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir – auf Verlangen des Auftraggebers –
Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Bei Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter und in unserem Eigentum stehender Waren sind wir als Hersteller im Sinne von §950 BGB
anzusehen. Wir werden somit im Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentümer der daraus resultierenden Erzeugnisse. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, beschränkt sich unser
Eigentum auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware. Das so erworbene Eigentum gilt als unser
Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen. Die
Gefahr etwaiger Fehler geht mit Erklärung der Druckreife bzw. Fertigungsreife auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Erklärung
der Druckreife bzw. Fertigungsreife anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des
Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung;
andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen (Sach- oder Rechtsmängel im Sinne der §§ 434, 435 BGB) sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt. Kommen wir der von uns gewählten Art der Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung trotz wiederholten
Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Ziffer VII. 1.
bis 3. dieser AGB bleiben hiervon unberührt.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber unverwendbar ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen
sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist unsere Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der von uns
gelieferten Ware nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht durch uns. Dies gilt
nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand
entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Wir sind dazu berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird jedoch ausschließlich die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus
Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.


VII. Haftung

1. Wir haften unbeschränkt für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und
• für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden, auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen beruht.
2. Wir haften ferner
• bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren
Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf. Unsere Haftung ist in diesem Fall auf den nach Art des Produkts typischerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Wir haften zudem unbeschränkt
•bei arglistig verschwiegenen Mängeln
sowie
• bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
4. Im Übrigen ist unsere Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Das gilt auch für die Haftung für eine ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des Online-Vertriebssystems, da
die Datenkommunikation über das Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden kann.

 

VIII. Verjährung

Mängelansprüche und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 1. bis 3. genannten Schadensersatzansprüche innerhalb
eines Jahres nach (Ab-)Lieferung der Ware. Die in Ziffer VII. 1. bis 3. dieser AGB genannten Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.


IX. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten oder Druckplatten, die zur Herstellung des
geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.


X. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der
Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender
Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.


XI. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.


XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z.B. Urheber-, Kennzeichen-, Eigentums - oder
Persönlichkeitsrechte, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung
vollumfänglich frei.


XIII. Schriftform. Nebenabreden, Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Unser Angebot sowie diese AGB enthalten sämtliche vertraglichen Abreden zwischen dem Kunden und uns. Ergänzungen oder Änderungen einschließlich der Änderung des
Schriftformerfordernisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (E-Mail und Fax reichen aus). Sollten einzelne Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen
Vertragsbedingungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingung(en) tritt bzw. treten Bedingung(en), die der bzw. den unwirksamen Bedingung(en) wirtschaftlich unter
beiderseitiger Berücksichtigung der Interessenlage am Nähesten kommt bzw. kommen.


XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im
Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Karlsruhe. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

Stand März 2016

WERBEAGENTUR MURR

Wir sind eine Full-Service-Werbeagentur aus Karlsruhe, entwickeln mit Leidenschaft kreative Konzepte, realisieren handgefertigte Ideen und begleiten unsere Kunden durch Kommunikationsprozesse.

 

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